Willkommen beim Erntehelferdienst

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Für tiefergehende Informationen empfehlen wir Ihnen das sehr gut gemachte Merkblatt des Bauern & Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd e.V.

www.bwv-rlp.de

 

Versicherung für Erntehelfer

Achtung: Diese Informationsangebot befindet sich noch im Aufbau und erfolgt ohne jede Gewährleistung!

Bei der Beschäftigung von Saisonarbeitern und Erntehelfern stellt sich immer wieder die Frage nach einem Versicherungsschutz, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Anbei ein paar Stichpunkte als Orientierung:

Für alle EU und EU-Beitrittsländer gilt die Wanderarbeiterverordnung VO (EWG) 1408/71, die in Art. 14a Abs. 1a regelt, dass Personen, die eine selbständige Tätigkeit im Heimatland ausüben, auch mit ihrer Saisontätigkeit in Deutschland der Sozialversicherungspflicht des Heimatlandes unterliegen.

Versicherung für selbstständige Saisonarbeiter

Für selbstständige Saisonarbeitnehmer, die in Polen versicherungspflichtig sind, gilt das polnische Sozialversicherungsrecht (für Rumänien und Bulgarien ist dies ebenso). Bei unklaren Versicherungsverhältnissen sollte der deutsche Arbeitgeber auf seine Kosten eine private Krankenversicherung mit einer privaten Unfallversicherung abschließen, um nicht das volle finanzielle Risiko im Krankheitsfall zu tragen.

Achtung: Diese Regelung für selbstständige Saisonarbeiter hat nur dann Gültigkeit, wenn die selbstständige Tätigkeit des Saisonarbeiters mit der Saisonarbeit "vergleichbar" ist (Beispiel: Selbstständiger polnischer Landwirt arbeitet als Erntehelfer in Deutschland). Ist die selbstständige Tätigkeit nicht vergleichbar (rumänische Büroangestellte arbeitet als Erntehelferin ni Deutschland), so gelten die gleichen Regelungen wie bei nicht selbstständigen Arbeitnehmern:

Versicherung für nicht-selbstständige Saisonarbeiter

Ist der Saisonarbeiter - was der Regelfall ist - nicht selbstständig, also in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis in Deutschland tätig, so ist die VO (EG) 883/2004 zu berücksichtigen. Diese regelt in Art. 13 Abs. 3, dass das Sozialversicherungsrecht des Mitgliedsstaates anzuwenden ist, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Ein Saisonarbeiter, der in Deutschland arbeitet und nicht selbstständig ist, unterliegt somit der deutschen Sozialversicherungspflicht.

Versicherungsfrei sind Saisonarbeiter nach deutschem Recht immer dann, wenn sie nicht länger als zwei Monate arbeiten (innerhalb eines Kalenderjahres) und die Beschäftigung nicht als berufsmäßig einzustufen ist.

Davon ist auszugehen bei Hausfrauen, Hausmännern, Selbstständigen, Schülern, Studenten und Rentnern. Diese sind also von der deutschen Sozialversicherung befreit.