Das Formular A 1 ersetzt seit dem 1. Mai 2010 das zuvor genutzte Dokument E 101. Aufgrund der nun in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 wird der Nachweis der Sozialversicherung von entsendeten Mitarbeitern innerhalb der Europäischen Union durch das neue Dokument A 1 erbracht.
Neben der Namensänderung sind durch die Neuerung auch einige rechtliche Neuerungen wirksam geworden. Wir werden die neue Rechtslage zur Entsendung hier bald kurz darstellen, da diese Möglichkeit der Erbringung von Dienstleistungen besonders gerne in der Landwirtschaft genutzt wird.
Gegenüber der bei Kurzeinsätzen beliebten Anmeldung von Saisonarbeitskräften über die Arbeitsagentur ist der Einsatz von entsandten Arbeitnehmern bei einem längerfristigen Bedarf (maximal sind nach der neuen Regelung 24 Monate möglich) eine in jeder Hinsicht sehr kostengünstige Variante.
Steuern und Sozialabgaben werden durch die entsendende Firma im Heimatland des Arbeitnehmers erbracht. Um genau dies im Falle einer Überprüfung durch deutsche Behörden (Zoll) nachzuweisen, ist das durch die Arbeitsämter des Heimatlandes ausgestellte Formular A 1 erforderlich.